Rechtsschutzversicherer berufen sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf den „Katastrophenausschluss“ und/oder auf den Ausschluss „hoheitsrechtliche Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation“. Zu Recht?

Dr. Thomas Hartmann, Graz

 

I.  Katastrophenausschluss

 

1. Text

Die Formulierung in älteren ARB[1] (vor 2007) lautet:[2]

Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 

1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), 

 

Die Formulierung in neueren ARB (basierend auf den Musterbedingungen 2007 und 2015) lautet:

Artikel 7 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

in ursächlichem Zusammenhang

1.2  mit Katastrophen. Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“

 

2.  „Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze“

 

 Bei Covid-19 handelt es sich um eine hochansteckende Krankheit, deren Bekämpfung nach unserer Rechtsordnung der Verfassungsmaterie „Gesundheitswesen“ zugeordnet ist – eine Materie, die in die Eigenzuständigkeit des Bundes fällt (siehe Epidemiegesetz bzw.
Covid-19-Maßnahmengesetze).

Katastrophenhilfe bzw. Katastrophenschutz fällt dagegen weitestgehend in die Eigenzuständigkeit der Länder, die auf dieser verfassungsrechtlichen Basis die Katastrophenhilfegesetze[3] erlassen haben. Schon daraus – aus der fehlenden verfassungsmäßigen Zuständigkeit der Länder für ansteckende Krankheiten – ergibt sich, dass unter den in diesen Katastrophenhilfegesetzen verwendeten „Katastrophenbegriff“ keine ansteckenden Krankheiten fallen.

Durch den Klammerhinweis „Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze“ ist klargestellt, dass der Katastrophenbegriff juristisch – also jedenfalls im Zweifel (§ 915f ABGB) nach dem Anwendungsbereich der Katatstrophenhilfegesetze der (österreichischen) Bundesländer – zu verstehen ist. Daraus folgt, dass die Corona-Epidemie nicht als Katastrophe im Sinne der Ausschlussbestimmung gilt.

 

3.  Katastrophen ohne Bezugnahme auf Katastrophenhilfegesetze

 

a.  Begriff „Katastrophe“

Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wäre die Corona-Pandemie – insbesondere im Hinblick auf den verordneten Stillstand im privaten und geschäftlichen Leben und den vermutlich schwersten wirtschaftlichen Einschnitt seit der Weltwirtschaftskrise in den 1930er Jahren – wohl als Katastrophe zu betrachten. Der OGH hat zum Begriff der Katastrophe in 7 Ob 243/08y ausgeführt:

„Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Katastrophe“ schweres Unglück, Zusammenbruch; Naturereignis mit verheerender Wirkung (Brockhaus, Enzyklopädie Band 11). Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren.“

Im täglichen Sprachgebrauch wird „katastrophal“ beziehungsweise „Katastrophe“ im Sinne einer Steigerung von „sehr negativ“ noch weiter ausgelegt:  So kann auch eine misslungene Theateraufführung oder Prüfung als „katastrophal“ oder als „Katastrophe“ bezeichnet werden.

 

b.  Definition der Katastrophe nach der Klausel

Die Ausschlussklausel enthält allerdings nicht nur den Begriff der Katastrophe, sondern auch eine Definition:  „Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“

Dementsprechend wären die Weltwirtschaftskrise von 1930 oder die Finanzkrise von 2008 jedenfalls keine Katastrophen, weil sie (nur) zu außergewöhnlichen Vermögensverlusten, nicht aber zu einer außergewöhnlichen Schädigung von Menschen oder Sachen geführt haben.

Der durchschnittlich verständige Leser der Klausel wird nicht davon ausgehen, dass die Corona-Epidemie durch ein „Naturereignis“ hervorgerufen wurde oder ein „Naturereignis“ darstellt – typische Naturereignisse in seinem Verständnis sind Erdbeben, Sturmfluten, Orkane, Tsunamis, Überflutungen, große Erdrutsche und  Vulkanausbrüche. Beim Coronavirus ist sogar seine Entstehung als „menschliches Virus“ (Übertragung von Tier auf Mensch oder als künstliches Virus im Labor) nach wie vor im Dunklen – einen Zusammenhang der Entstehung oder Verbreitung des Virus mit einem Naturereignis oder einer Naturkatastrophe wird der durchschnittliche Leser ausschließen.[4]

Gleiches gilt für den ebenfalls in der Definition verwendeten Begriff eines „sonstigen Ereignisses“ als Ursache für eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen: Der durchschnittliche Leser wird darunter ein auf technisches oder menschliches Versagen zurückzuführendes besonders schweres Schadenereignis verstehen – also im Sinne der Katastrophenhilfegesetze.  Die Entstehung und Verbreitung des Corona-Virus wurde nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers weder durch ein Naturereignis (Naturkatastrophe) noch durch ein sonstiges besonders schweres Schadenereignis (Großbrand, Explosion, Chemieunfall, etc.) verursacht und stellt somit keine „Katastrophe“ im Sinne der Ausschlussklausel dar. 

Anzumerken ist, dass auch auf der Hompage des Katastrophenwarndienstes der UNO und der EU (GDACS)[5] die Corona-Pandemie nicht als Katastrophe angeführt ist. Die Anwendung der Auslegungsgrundsätze (Orientierung am Verständnis des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, enge Auslegung von Ausschlusstatbetänden, Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers) ) führt also zum Ergebnis, dass die Corona-Epidemie auch nach dem neueren Klauselwortlaut keine Katastrophe im Sinne des Risikoausschlusses darstellt.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Umstand, dass die Definition der Katastrophe in der Ausschlussbestimmung genau jener im Niederösterreichischen Katastrophenhilfegesetz und sinngemäß auch jener in den Katastrophenhilfegesetzen der anderen Bundesländer entspricht. Den vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Sektion Rechtsschutz, verfassten „Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (in Fachkreisen auch als „Verbandskommentar“ bezeichnet) ist zu entnehmen ist, dass mit dem Wegfall der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Katastrophenhilfegesetze in den Musterbedingungen ab 2007 keine inhaltliche Änderung beabsichtigt ist.[6] Auf Seite 56 dieses Verbandskommentars wird ausgeführt:

„Vom Vorliegen einer Katastrophe im Sinne der ARB ist per definitionem dann auszugehen, wenn durch ein Naturereignis (zB Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben, Orkane, etc.) oder ein sonstiges Ereignis (zB „man-made“ [technische] Katastrophen wie Großbrände oder Explosionen, Luftfahrtkatastrophen, Minenunglücke, etc.) dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Es genügt daher, dass durch solche Ereignisse in qualifiziertem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirkt werden können. Indiz dafür wird die Auslösung eines entsprechenden Katastrophenalarms durch die zuständige Behörde sein.“

 

II.  Hoheitsrechtliche Anordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation

 

1.  Text

Artikel 7 „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

  1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

in ursächlichem Zusammenhang[7]

1.2 mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind …“.

 

2.  Zum Ausschlusstatbestand

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der durch das Corona-Virus geschaffenen Situation zumindest in der momentanen Akut-Phase um eine Ausnahmesituation handelt  – sogar um eine sehr gravierende und außergewöhnliche. Zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus sind eine ganze Reihe von Normen (an eine Personenmehrheit gerichtete Gesetze und  Verordnungen) erlassen worden – regelmäßig mit ausdrücklichem Bezug auf die durch das Corona-Virus geschaffene Ausnahmesituation: Bewegungsbeschränkungen (Ausgangsbeschränkungen, Abstandsregeln, Quarantäneanordnungen, Besuchsbeschränkungen in Spitälern und Pflegeheimen, Maskenpflicht, etc.) und die angeordneten Geschäfts- bzw. Betriebsschließungen.

Gleiches gilt für die jetzt begonnenen stufenweisen mit Sicherungsauflagen verbundenen Lockerungen der Anordnungen. Weiteres Beispiel für den Kernbereich des Ausschlusstatbestandes ist die angeordnete Verlängerung des Zivil- und Präsenzdienstes und die Einberufung zum außerordentlichen Wehrdienst.

Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um hoheitsrechtliche Anordnungen, das heisst sie sind im juristischen Verständnis hoheitsrechtlicher Natur und es handelt sich um Anordnungen.
Eine Anordnung schreibt dem Normadressaten ein bestimmtes Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) verbindlich vor (nicht als bloße Empfehlungen wie beispielsweise Reisewarnungen des Außenministeriums); das „angeordnete“ Verhalten des Normadressaten kann regelmäßig auch gegen dessen Willen durchgesetzt werden und regelmäßig sind auch Strafen bei Zuwiderhandeln vorgesehen.

 

3.  Vom Ausschluss erfasste Rechtswahrnehmungen

 

Es entspricht der gefestigten OGH-Judikatur, dass Risikoausschlüsse in AVB eng auszulegen sind und dass ein Risikoausschluss nur solche Rechtswahrnehmungen erfasst, die typischerweise Folge des ausgeschlossenen Tatbestandes sind.[8] 

Schon nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung kommt es nicht auf einen Zusammenhang zwischen Rechtswahrnehmung und der Ausnahmesituation an (nur die hoheitsrechtliche Anordnung muss mit der Ausnahmesituation zusammenhängen – „aufgrund“). Es ist daher nicht auf die konkret mit der „Corona-Ausnahmesituation“ abgestimmten Anordnungen und deren konkrete Auswirkungen abzustellen, sondern abstrakt zu fragen, welche Rechtswahrnehmungen typischerweise mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die wegen einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, in Zusammenhang stehen. Hoheitsrechtliche Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet werden, stellen regelmäßig und typischerweise einen Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte der Normadressaten dar.

Eine typische Folge solcher Anordnungen sind rechtliche Schritte der Betroffenen gegen die verfügte (und/oder mit Zwangsgewalt durchgesetzte) Einschränkung ihrer Grund- und Freiheitsrechte (Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem die Einschränkung verfügt wird, VfGH-und VwGH-Beschwerden, etc.). Derartige Rechtsmittel gegen die hoheitsrechtlichen Anordnungen selbst sind zwar vom Ausschluss umfasst, wären aber auch ohne den Ausschluss nicht versichert (kein versicherbares Risiko in der Rechtsschutzversicherung).

Eine weitere typische Folge solcher Anordnungen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Hoheitsträger wegen des mit dem Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte verbundenen Schadens. Sie sind vom Ausschluss umfasst.

Schadenersatzansprüche erkrankter Schifahrer gegen Tiroler Behörden wegen zu spät erlassener Anordnungen fallen dagegen nicht unter den Ausschluss (nur Rechtswahrnehmungen in Zusammenhang mit bereits erlassenen Anordnungen wären nach dem Wortlaut ausgeschlossen). Ebenso nicht unter den Ausschluss fallen Schadenersatzansprüche, die gegen andere Personen oder Unternehmen – also nicht gegen den Hoheitsträger – erhoben werden (gegen das „Schihotel“, gegen die Pflegeeinrichtung, gegen das Krankenhaus, etc.).

Die dritte typische Folge sind Rechtsmittel gegen eine Strafe, die wegen Verletzung einer derartigen hoheitsrechtlichen Anordnung gegen Normadressaten verhängt werden. Auch sie fallen unter den Ausschluss.

Rechtswahrnehmungen aus oder in Zusammenhang mit schuldrechtlichen Beziehungen stehen dagegen in keinem typischen Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen. Sie fallen nicht unter den Risikoausschluss. Das gilt insbesondere auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Werkverträgen, Versicherungsverträgen,Reiseverträgen, Kredit- oder Leasingverträgen, Mietverträgen und aus Arbeitsverträgen.

 

[1] ARB ist die Abkürzung für „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung“

[2] Einzelne Versicherer – beispielsweise UNIQA und ROLAND – haben die ältere Formulierung auch in ihren neueren ARB beibehalten.

[3] Teilweise auch als Katastrophenschutzgesetze bezeichnet.

[4] Nach der Hompage des deutschen Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz stellt eine Pandemie keine Naturkatastrophe dar – https://www.bbk.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Servicefunktionen/Glossar/Functions/glossar.html?nn=1902424&lv3=2369938&lv2=4968600 (Abruf am 10.5.2020)

[5] https://www.gdacs.org/default.aspx – Abruf vom 10.5.2020

[6] VVO (Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs), Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2007, ISBN 978-3-200-01293-6

[7] In älteren ARB unter Artikel 7 1.4 ist an Stelle des „ursächlichen“ ein „unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang“ gefordert:

[8] Ausführlich dazu 7 Ob 130/10h und 7 Ob 52/19a